Satzung (Stand 16.03.2001)


Freiwillige Feuerwehr Hahnbach, gegründet am 11. Mai 1884.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstandschaft
§ 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft
§ 10 Sitzung der Vorstandschaft
§ 11 Kassenführung
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Ehrungen
§ 15 Auflösung
Beschlußfassungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Hahnbach".

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Hahnbach.

(3)     Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Vereinszweck

(1)  Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Hahnbach, insbesondere durch Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

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§ 3 Mitglieder

(1)  Mitglieder des Vereins können sein:

1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

3. fördernde Mitglieder,

4. Ehrenmitglieder.

(2)  Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(2)  Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.

(3)  Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4)     Neuaufgenommene Mitglieder sind durch den Vorstand oder dessen Beauftragten durch Handschlag zur Erfüllung der Pflichten entsprechend der Satzung zu verpflichten; dabei soll eine Vereinssatzung überreicht werden.

(5)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft, durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitglieds,

2. durch Austritt,

3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

4. durch Ausschluß.

(2)  Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber erklärt worden ist.

(3)  Ein Mitglied kann durch Beschluß der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die erste Mahnung erfolgt unmittelbar nach der Einhebung des Beitrags; die zweite Mahnung folgt 4 Wochen nach der ersten Mahnung. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4)  Auf Ausschluß kann insbesondere erkannt werden bei:

1. unehrenhaftem Benehmen innerhalb und außerhalb der Vereinstätigkeit,

2. unbotmäßigem Benehmen gegenüber Vorgesetzten,

3. grobem Vergehen gegen Kameraden, Aufhetzen zur Nichtbeachtung von Anordnungen zur Unzufriedenheit und Friedensstörung,

4. ordnungswidriger Benützung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung.

(5)  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses bei der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.

(6)  Die Beendigung der Mitgliedschaft nach Abs. 1 Nr. 2 - 4 wird erst dann rechtswirksam, wenn die empfangene Dienstkleidung abgeliefert worden ist. Für verlorengegangene, oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte und/oder unbrauchbar gewordene Dienstkleidungsstücke kann Ersatz gefordert werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von 2 Jahren Antrag auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Hahnbach stellen. Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn sie die Vorstandschaft beschließt.

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§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von allen Mitgliedern, die im laufenden Geschäftsjahr das 16. Lebensjahr vollenden, wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

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§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

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§ 8 Vorstandschaft

(1)  Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schriftführer,

4. dem Kassenwart,

5. den vier Vertrauensleuten (davon sollen zwei aus der aktiven Wehr kommen),

6. dem Kommandanten, dem stellvertretenden Kommandanten, dem Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt sind,

7.dem Vergnügungswart.

(2)  Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die unter Absatz 1 Nr. 5 genannten Vertrauensleute werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; der Vergnügungswart wird von der Vorstandschaft bestellt und muß Mitglied des Feuerwehrvereins sein.
Die Vorstandschaft ist in geheimer Abstimmung zu wählen, sie bleibt auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Bei Nachwahlen einzelner Vorstandsmitglieder dauert die Amtszeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl"

(3)  Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

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§ 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft

(1)  Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

3. Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern, Beschlußfassung Über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

(2)  Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 300,-- DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.

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§ 10 Sitzung der Vorstandschaft

(1)  Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandschaftsmitglieds. Auf Wunsch kann in geheimer Abstimmung entschieden werden.

(2)  Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(3)  Zu der Vorstandschaftssitzung können weitere Mitglieder oder Personen zur Beratung anwesend sein. Die Sitzung der Vorstandschaft ist nicht öffentlich.

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§ 11 Kassenführung

(1)  Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)  Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3)  Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

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§ 12 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,

2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft, der Vertrauensleute u. Kassenprüfer,

4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

5. Beschlußfassung Über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß der Vorstandschaft,

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.

(3)  Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4)  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

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§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß Übertragen werden. Der Wahlausschuß soll mit drei Mitgliedern durch Zuruf besetzt sein. Wer selbst Wahlbewerber ist, soll nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.

(2)  In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

(3)  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)  Die Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5)  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder (sie ist auf einer Anwesenheitsliste festzustellen), die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Gäste können der Versammlung nicht stimmberechtigt beiwohnen.

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§ 14 Ehrungen

(1)  An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können

1. Ehrendiplome, Ehrennadeln,

2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

(2)  Die Mitgliedschaft in einer anderen Feuerwehr wird mit angerechnet.

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§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Hahnbach, der es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

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Beschlußfassungen

31.3.1985 Beschlußfassung:
Vorstehende Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Hahnbach wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 31.3.1985 mit 71 Stimmen beschlossen; bei  5 Gegenstimmen.

31.1.1993 Reduzierung der Amtszeit:
§ 8 (2) - "Reduzierung der Amtszeit der Vorstandschaft Nr. 1 - 4  von 6 auf 4 Jahre" mit 95 Stimmen beschlossen; bei 2 Gegenstimmen;
"Reduzierung der Amtszeit der Vorstandschaft Nr. 5 (Vertrauensleute)  von 3 auf 2 Jahre"  wurde mit 91 Stimmen beschlossen; bei 6 Gegenstimmen.

26.1.1996 Nachwahlen, Reduzierung der Amtszeit der Kassenprüfer:
§ 8 (2) Der Absatz "Bei Nachwahlen einzelner Vorstandsmitglieder dauert die Amtszeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl" wurde mit 75 Stimmen eingefügt; bei 0 Gegenstimmen.
§ 11 (3) "Reduzierung der Amtszeit der Kassenprüfer von 3 auf 2 Jahre"  wurde mit 74 Stimmen beschlossen; bei 1 Gegenstimme.

16.03.2001 Nachwahlen, Reduzierung der Amtszeit der Kassenprüfer:
§ 4 (1) Mindestalter zum Beitritt in den Feuerwehrverein:Anlehnung an das bayer. Feuerwehrgesetz (12 Jahre), bisher 14 Jahre.

§ 5 (3) Streichung der Mitgliedschaft bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages Vorschlag der Vorstandschaft: Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes.

c) § 6 Mitgliedsbeiträge: Umstellung auf Euro (€)
Vorschlag der Vorstandschaft: 10€ (8€ Vereinsbeitrag, 2€ Beerdigungskasse)

d) § 9 (2) Rechtsgeschäfte der Vorsitzenden: Umstellung auf Euro (€)
Vorschlag der Vorstandschaft: Die Vorsitzende dürfen Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 300 € abschließen (bisher 300 DM). Rechtsgeschäfte über 300 € bedürfen der Zustimmung der gesamten Vorstandschaft.

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